§
1 - Name und Sitz
Der am 22.11.1956 gegründete Verein führt den Namen
"Berg- und Skigilde e.V. Hattingen (Ruhr)" mit dem
Sitz Hattingen (Ruhr) und ist beim Amtsgericht Hattingen (Ruhr)
unter der Nummer VR 249 in das Vereinsregister eingetragen.
§
2 - Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Sport und die damit zusammenhängenden
Aufgaben, insbesondere den Skisport, den Bergsport, aber auch
den Breitensport sowie die Jugendpflege zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§
3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche
Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den
Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters durch Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags
erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft muss dem Antragsteller
/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen
die ablehnende Entscheidung des engeren Vorstands kann Einspruch
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der
erweiterte Vorstand endgültig.
4. Der Verein hat als Mitglieder
* Erwachsene
* Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(Vereinsjugend). Kinder bis zum 6.Geburtstag sind nur Mitglied,
wenn und solange zumindest ein Elternteil Vereinsmitglied
ist.
5. Bei der Speicherung der Mitgliedsdaten werden datenschutzrechtliche
Bestimmungen beachtet.
§
4 - Beiträge, Gebühren, Zinsen und Umlagen
1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des
vollen Jahresbeitrages (100 %) wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgelegt. Außerdem wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Die Aufnahmegebühr beträgt jeweils 25 % des Jahresbeitrages.
2. Der Jahresbeitrag beträgt anteilig
| für
Personen über 18 Jahre |
100
% |
| für
Ehepaare und sonstige Paare in häuslicher Gemeinschaft |
150
% |
| für
Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende
über 18 Jahre |
50
% |
| für
Mitglieder von 15 bis 18 Jahre |
50
% |
| für
Mitglieder bis 14 Jahre |
25
% |
| für
Mitglieder bis 6 Jahre, wenn und solange zumindest ein
Elternteil den Beitrag für Personen über 18
Jahre oder den Beitrag für Ehepaare und sonstige
Paare in häuslicher Gemeinschaft zu zahlen hat |
0
% |
3. Die
Höchstgrenze für den vollen Jahresbeitrag wird auf
EUR 250,- festgelegt.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils ohne besondere Zahlungsaufforderung
bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Für die jährliche Beitragseinstufung sind die Verhältnisse
am Fälligkeitstag maßgebend. Die Zahlungen erfolgen
im bargeldlosen Zahlungsverkehr und in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren.
5. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand
sind, werden schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Die Zahlungsfrist
beträgt 14 Tage. Die mit der Mahnung verbundenen Kosten
hat das Mitglied zu tragen. Bleibt die Zahlung aus, beschließt
der Vorstand, ob die rückständigen Beiträge
unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe beigetrieben werden.
Durch Nichtzahlung der Beiträge erfolgt kein automatischer
Vereinsausschluss. Bei Nichtzahlung kann der engere Vorstand
das Mitglied ausschließen. Über den Einspruch entscheidet
der erweiterte Vorstand endgültig.
6. Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitglieds
haften dessen gesetzliche Vertreter.
7. Rückständige Beiträge sind mit gesetzlichem
Zinssatz zu verzinsen. Gleichzeitig ruht das Stimmrecht des
säumigen Mitglieds bis zum Ausgleich des ausstehenden
Beitrags nebst Zinsen.
8. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder
und Nichtmitglieder Sportkurse gegen Gebühr anzubieten.
Die Teilnahmegebühr wird für jeden Kurs durch den
Vorstand festgesetzt.
9. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen
die Erhebung einer Umlage beschließen.
§
5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch fristgerechte Kündigung
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung durch
ein Mitglied kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche
Erklärung an den engeren Vorstand des Vereins erfolgen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, endet die Mitgliedschaft
mit allen Rechten und Pflichten mit dem Ende des auf die Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.
§
6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§
7 - Mitgliederversammlung und Stimmrecht
1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied über
18 Jahren stimmberechtigt. Die Wahl des Jugendwartes, seines
Stellvertreters sowie des Jugendausschusses erfolgt ausschließlich
durch die Jugendlichen des Vereins, entsprechend der Jugendordnung.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter.
§
8 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
und der Jahresrechnung;
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins;
5. Wahl des engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
(mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters),
und der Kassenprüfer;
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
7. Erhebung einer Umlage;
8. alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht dem engeren oder
dem erweiterten Vorstand übertragen sind.
9. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jugendordnung.
§
9 - Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird als ordentliche Mitgliederversammlung
vom Vorstand einmal jährlich spätestens zum 28.
Februar eines Geschäftsjahres einberufen (Jahreshauptversammlung).
Sie muss als außerordentliche Mitgliederversammlung
außerdem einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt
oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder
dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
engeren Vorstand verlangen.
2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der vom Vorstand festgelegten
Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift
der Mitglieder. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann
auch durch allgemeine Bekanntmachung in einer Vereinszeitschrift
eingeladen werden. Die Einladung muss wie die allgemeine Bekanntmachung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung auf den Postweg gebracht
werden.
3. Jedes Mitglied kann bis zum Ende des Geschäftsjahres
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung für
die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim engeren
Vorstand einreichen. Der Vorstand beschließt über
die Aufnahme in die Tagesordnung. Die Entscheidung wird zu
Beginn der Mitgliederversammlung verkündet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung
über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen
ist mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
Protokollbuch einzutragen, das in Lose-Blatt-Form geführt
wird. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Einladungen zur
jeweils nächsten Mitgliederversammlung beigefügt.
Erfolgt dort kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
§
10 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im engeren Sinne
und den sonstigen Vorstandsmitgliedern. Sie bilden zusammen
den erweiterten Vorstand. Zum Vorstand im engeren Sinne gehören
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer
und der Kassierer. Zu den sonstigen Vorstandsmitgliedern gehören:
* der Sportliche Koordinator
* die Sportwarte
* der Jugendwart und sein Stellvertreter
* der Pressewart
* der Wart für soziale Aufgaben
* sonstige von der Mitgliederversammlung eingesetzte Warte.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt,
der Jugendwart und sein Stellvertreter durch die Jugendversammlung.
Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Der Sportliche
Koordinator kann in Personalunion mit einem Mitglied des engeren
Vorstandes amtieren.
2. Der Vorstand legt die Aufgaben der einzelnen Mitglieder
des erweiterten Vorstandes in einem Aufgabenkatalog fest,
der nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand
mit der Maßgabe, dass ein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt
ist.
4. Der engere Vorstand und der Sportliche Koordinator werden
für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei ausnahmsweise
bei der ersten Wahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer
für nur ein Jahr gewählt wurden. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger
nur für die restliche Amtszeit seines Vorgängers
gewählt. Bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung
nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch
wahr. Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind in das Vereinsregister
einzutragen.
5.
Die Warte werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
6. Alle Vorstandsmitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt
und bleiben so lange im Amt, bis am Ende ihrer Amtszeit ein
neuer Vorstand gewählt ist.
7. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die nicht Bestandteil dieser Satzung ist
§
11 - Vereinsjugend
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen
der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse
der Vereinsjugendtage. Die Jugendordnung und ihre Änderungen
werden auf Vorschlag der Vereinsjugend durch die Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Jugendordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse
dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für die
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über
die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§
12 - Kassenprüfer
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und
Kassenführung des Vereins wählen die Mitglieder
in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr
zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand
angehören dürfen. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht
zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht.
§
13 - Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden,
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche
an das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
14 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen.
2. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen
an den Westdeutschen Skiverband e.V. in Meinerzhagen, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§
15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Hattingen, 28. Januar 2006 |