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Auf der Mitgliederversammlung vom 30.1.2010 wurde eine neue Satzung verabschiedet. Bis zur Bestätigung durch das Amtsgericht bleibt die alte Fassung (siehe nachfolgend) zunächst in Kraft. Die Neufassung wird in einigen Tagen hier abrufbar sein.
 
§ 1 - Name und Sitz
Der am 22.11.1956 gegründete Verein führt den Namen "Berg- und Skigilde e.V. Hattingen (Ruhr)" mit dem Sitz Hattingen (Ruhr) und ist beim Amtsgericht Hattingen (Ruhr) unter der Nummer VR 249 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Sport und die damit zusammenhängenden
Aufgaben, insbesondere den Skisport, den Bergsport, aber auch den Breitensport sowie die Jugendpflege zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des engeren Vorstands kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
4. Der Verein hat als Mitglieder
* Erwachsene
* Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vereinsjugend). Kinder bis zum 6.Geburtstag sind nur Mitglied, wenn und solange zumindest ein Elternteil Vereinsmitglied ist.
5. Bei der Speicherung der Mitgliedsdaten werden datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet.

§ 4 - Beiträge, Gebühren, Zinsen und Umlagen
1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Höhe des vollen Jahresbeitrages (100 %) wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Außerdem wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr beträgt jeweils 25 % des Jahresbeitrages.
2. Der Jahresbeitrag beträgt anteilig

für Personen über 18 Jahre
100 %
für Ehepaare und sonstige Paare in häuslicher Gemeinschaft
150 %
für Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende über 18 Jahre
50 %
für Mitglieder von 15 bis 18 Jahre
50 %
für Mitglieder bis 14 Jahre
25 %
für Mitglieder bis 6 Jahre, wenn und solange zumindest ein Elternteil den Beitrag für Personen über 18 Jahre oder den Beitrag für Ehepaare und sonstige Paare in häuslicher Gemeinschaft zu zahlen hat
0 %

3. Die Höchstgrenze für den vollen Jahresbeitrag wird auf EUR 250,- festgelegt.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils ohne besondere Zahlungsaufforderung bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Für die jährliche Beitragseinstufung sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend. Die Zahlungen erfolgen im bargeldlosen Zahlungsverkehr und in der Regel im Lastschrifteinzugsverfahren.

5. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, werden schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Die mit der Mahnung verbundenen Kosten hat das Mitglied zu tragen. Bleibt die Zahlung aus, beschließt der Vorstand, ob die rückständigen Beiträge unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe beigetrieben werden. Durch Nichtzahlung der Beiträge erfolgt kein automatischer Vereinsausschluss. Bei Nichtzahlung kann der engere Vorstand das Mitglied ausschließen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
6. Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitglieds haften dessen gesetzliche Vertreter.
7. Rückständige Beiträge sind mit gesetzlichem Zinssatz zu verzinsen. Gleichzeitig ruht das Stimmrecht des säumigen Mitglieds bis zum Ausgleich des ausstehenden Beitrags nebst Zinsen.
8. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder und Nichtmitglieder Sportkurse gegen Gebühr anzubieten. Die Teilnahmegebühr wird für jeden Kurs durch den Vorstand festgesetzt.
9. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch fristgerechte Kündigung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung durch ein Mitglied kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Erklärung an den engeren Vorstand des Vereins erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, endet die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten mit dem Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 - Mitgliederversammlung und Stimmrecht
1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied über 18 Jahren stimmberechtigt. Die Wahl des Jugendwartes, seines Stellvertreters sowie des Jugendausschusses erfolgt ausschließlich durch die Jugendlichen des Vereins, entsprechend der Jugendordnung.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter.

§ 8 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
5. Wahl des engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters), und der Kassenprüfer;
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
7. Erhebung einer Umlage;
8. alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht dem engeren oder dem erweiterten Vorstand übertragen sind.
9. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jugendordnung.

§ 9 - Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird als ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einmal jährlich spätestens zum 28. Februar eines Geschäftsjahres einberufen (Jahreshauptversammlung). Sie muss als außerordentliche Mitgliederversammlung außerdem einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem engeren Vorstand verlangen.
2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch allgemeine Bekanntmachung in einer Vereinszeitschrift eingeladen werden. Die Einladung muss wie die allgemeine Bekanntmachung mindestens 14 Tage vor der Versammlung auf den Postweg gebracht werden.
3. Jedes Mitglied kann bis zum Ende des Geschäftsjahres Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim engeren Vorstand einreichen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme in die Tagesordnung. Die Entscheidung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung verkündet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, das in Lose-Blatt-Form geführt wird. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Einladungen zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung beigefügt. Erfolgt dort kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 10 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im engeren Sinne und den sonstigen Vorstandsmitgliedern. Sie bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Zum Vorstand im engeren Sinne gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Zu den sonstigen Vorstandsmitgliedern gehören:
* der Sportliche Koordinator
* die Sportwarte
* der Jugendwart und sein Stellvertreter
* der Pressewart
* der Wart für soziale Aufgaben
* sonstige von der Mitgliederversammlung eingesetzte Warte.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Jugendwart und sein Stellvertreter durch die Jugendversammlung. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Der Sportliche Koordinator kann in Personalunion mit einem Mitglied des engeren Vorstandes amtieren.
2. Der Vorstand legt die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstandes in einem Aufgabenkatalog fest, der nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand mit der Maßgabe, dass ein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt ist.
4. Der engere Vorstand und der Sportliche Koordinator werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei ausnahmsweise bei der ersten Wahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für nur ein Jahr gewählt wurden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit seines Vorgängers gewählt. Bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind in das Vereinsregister einzutragen.
5. Die Warte werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
6. Alle Vorstandsmitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt und bleiben so lange im Amt, bis am Ende ihrer Amtszeit ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist

§ 11 - Vereinsjugend
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendtage. Die Jugendordnung und ihre Änderungen werden auf Vorschlag der Vereinsjugend durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

§ 12 - Kassenprüfer
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins wählen die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 13 - Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Westdeutschen Skiverband e.V. in Meinerzhagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Hattingen, 28. Januar 2006

 
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Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) (PDF, 62 KB)
Einzugsermächtigung (PDF, 15 KB)
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Die Beitrittserklärung kann am PC ausgefüllt werden. Danach drucken Sie das Formular aus und schicken es der Berg- und Skigilde zu oder geben es einem Vorstandsmitglied oder einem Übungsleiter.
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Der Jahresbeitrag beträgt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2010 zu § 4 der Satzung 52 Euro = 100%.

Dementsprechend zahlen

für Personen über 18 Jahre
52 Euro
für Ehepaare und sonstige Paare in häuslicher Gemeinschaft
78 Euro
für Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende über 18 Jahre
26 Euro
für Mitglieder von 15 bis 18 Jahre
26 Euro
für Mitglieder bis 14 Jahre
13 Euro
für Mitglieder bis 6 Jahre, wenn und solange zumindest ein Elternteil den Beitrag für Personen über 18 Jahre oder den Beitrag für Ehepaare und sonstige Paare in häuslicher Gemeinschaft zu zahlen hat
---

*) Nachweise sind beim Kassierer einzureichen.

 
Wer für 2010 Beitragsermäßigungen in Anspruch nehmen will, sollte die erforderlichen Nachweise in Kopie bis zum 15. März 2010 an den Kassierer einsenden.
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25-Feb-2010